Gründungsstifter gehören zu dem Personenkreis, der das Anfangskapital zur Verfügung stellt. Sie schreiben sich in besonderer Weise in die Geschichte der künftigen Stiftung Kulturerbe Bayern ein. Aus den laufenden Erträgen des Kapitals kann Jahr für Jahr Gutes für die Schützlinge von Kulturerbe Bayern getan werden.
Gründungsstifter können ihre Zuwendung bis zu zehn Jahre lang von der Steuer absetzen. Der eigentliche Gewinn aber wird dauerhaft sein und vielen Menschen zugute kommen.
In den Vermögensstock stiften
Das Vermögen der geplanten Stiftung wird ihre Kraftquelle sein. Herzstück ist der nicht verbrauchbare Kapitalstock. Er muss von Gesetzes wegen dauerhaft erhalten bleiben und wird deswegen gewinnbringend angelegt. Die laufenden Erträge aus dem Vermögen werden für die Finanzierung der Aufgaben eingesetzt – für den Erwerb und den dauerhaften Erhalt von Kulturgütern, die Qualifikation der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die Organisation von Veranstaltungen, mit denen wir die Schützlinge gemeinsam beleben, und die Werbung für unsere Anliegen.
Als Stifter kann man den übertragenen Betrag bis zu einer Höhe von 1 Million Euro (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro) von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen – und das auch verteilt auf bis zu zehn Steuerjahre.
Angesichts der besonderen Rolle, die Gründungsstifter spielen, gibt es eine Mindestsumme für die Zuwendung. Sie liegt bei 10.000 Euro. Nach der Stiftungsgründung können Beträge beliebiger Höhe zugestiftet werden. Auch die Zustifter werden in der Öffentlichkeit hervorgehoben werden.
Verbrauchbares Vermögen übertragen
Wer gerne Kapital zur Verfügung stellen möchte, das unmittelbar und vollständig für den Erwerb von gefährdeten Immobilien und Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden kann, hat zwei Möglichkeiten.
Eine Zuwendung in das verbrauchbare Vermögen.
Leider hat der Gesetzgeber dafür aber keine steuerliche Absetzbarkeit vorgesehen.
Eine Spende für die Satzungszwecke.
Solche Spenden an die künftige Stiftung können zum Beispiel bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden. Liegt die Zuwendung über diesem Betrag, können restliche Summen in folgenden Jahren abgezogen werden.
Die Spende kann bei Interesse auch mit einem ganz bestimmten Zweck versehen werden, etwa der Förderung eines konkreten Schützlings von Kulturerbe Bayern.
Wir beraten Sie gerne. Unverbindliche Stiftungsanfrage stellen.